OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2019
5 RVs 21/19
Normen:
GVG § 171b Abs. 1; GVG § 171b Abs. 3 S. 2; GVG § 171b Abs. 5; StPO § 238 Abs.2, 333, 337;
Fundstellen:
StV 2019, 526

Rügepräklusion bei Unterlassen; Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 5 RVs 21/19

DRsp Nr. 2019/6183

Rügepräklusion bei Unterlassen; Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge

1. Bei dem unterbliebenen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge nach § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG handelt es sich um ein Unterlassen, welches nicht mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 Stopp beanstandet werden muss.2. Der Angeklagte kann sich auf eine Verletzung des § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG auch dann berufen, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf seinen Antrag hin, sondern auf Antrag eines anderen Verfahrensbeteiligten (hier der Nebenklägerin) erfolgte.

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 171b Abs. 1; GVG § 171b Abs. 3 S. 2; GVG § 171b Abs. 5; StPO § 238 Abs.2, 333, 337;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Dorsten sprach den Angeklagten mit Urteil vom 15. November 2017 (7 Ls 41/17) aus tatsächlichen Gründen vom Tatvorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin frei.