23.2.1 Widerspruch erforderlich

Autorin: Forkert-Hosser

Ein Widerspruch ist von Seiten der Verteidigung in folgenden Situationen zu erheben:

Verfahrensverstöße bei polizeilicher Beschuldigtenvernehmung

(1) bei der Verwertung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (durch Verlesung eines Geständnisprotokolls, durch Vernehmung einer Verhörsperson), die dieser im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gemacht hat, bei der

die Anwesenheit seines Verteidigers vereitelt worden war (BGH, Beschl. v. 17.06.1997 - 4 StR 243/97, NStZ 1997, 502, 503; BGH, Urt. v. 12.01.1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15);

Hinweis

Nachdem der Verteidiger nunmehr gem. §§ 163a Abs. 4 Satz 3, 168c Abs. 5 Satz 1 StPO auch bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen zu benachrichtigen ist, wird ein Widerspruch auch bei der Verwertung einer unter Missachtung dieses Anwesenheitsrechts erfolgten Beschuldigtenvernehmung erforderlich sein (Burhoff, Rdnr. 3745).

er nicht über sein Rechte als Beschuldigter, insbesondere sein Recht, einen Verteidiger zu konsultieren, belehrt worden war (BGH, Urt. v. 03.07.2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 = juris Rdnr. 30);

die Vernehmung trotz seines Wunsches auf Verteidigerkonsultation fortgeführt wurde (BGH, Urt. v. 12.01.1996 - 5 StR 756/94, NJW 1996, 1547, 1549 = BGHSt 38, 214; BGH, Urt. v. 12.01.1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15);