BGH - Urteil vom 21.04.1987
1 StR 77/87
Normen:
StGB StGB (1975) § 46; StPO StPO (1975) § 244 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BGHSt 34, 355
DRsp III(310)145c-d
DRsp IV(455)110d-f
EzSt StPO § 244 Nr. 33
JuS 1988, 573
MDR 1987, 690
NJW 1987, 2593
NStE StGB § 46 Nr. 25
NStZ 1988, 85
StV 1987, 330

Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig geringer Schwere einer Mehrzahl von Delikten

BGH, Urteil vom 21.04.1987 - Aktenzeichen 1 StR 77/87

DRsp Nr. 1992/3141

Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig geringer Schwere einer Mehrzahl von Delikten

»1. In Bereichen, in denen sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen zur Beurteilung eines Sachverhalts überschneidet und das Gericht deshalb bei der Entscheidung über die Fachrichtung des zu bestellenden Gutachters frei ist, kann "weiterer" Sachverständiger im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO auch der Angehörige einer der anderen Fachrichtungen sein. 2. Der Gedanke, daß die Mehrzahl der von dem gesetzlichen Strafrahmen erfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur eine Strafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens angemessen sei, gilt lediglich für den Normalstrafrahmen, nicht bei Strafrahmenverschiebungen (Fortbildung von BGHSt 27, 2).«

Normenkette:

StGB StGB (1975) § 46; StPO StPO (1975) § 244 Abs. 4 Satz 2;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.