OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.11.2020
11 W 35/20
Normen:
ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 569; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 78/19

Schadensersatz wegen eines VerkehrsunfallsIndizien für einen absichtlich herbeigeführten VerkehrsunfallSofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines AblehnungsgesuchsBegriff der offenkundigen Tatsache

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 11 W 35/20

DRsp Nr. 2022/3926

Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls Indizien für einen absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Begriff der offenkundigen Tatsache

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.08.2020 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23.06.2020 gegen den Richter am Landgericht A. wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 569; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 reichte der Kläger eine Klage gerichtet auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 04.11.2018 beim Landgericht Düsseldorf ein, den der Beklagte zu 1) durch einen verkehrswidrigen Fahrspurwechsel schuldhaft verursacht haben soll.

Der Beklagte zu 1) führte in seiner Klageerwiderung zahlreiche Indizien an (Spurwechselunfall, Geschwindigkeitserhöhung durch den Kläger, älteres Fahrzeugmodell des Klägers mit zahlreicher Sonderausstattung, Abrechnung auf Gutachtenbasis, mehrfache und erhebliche Vorschäden am klägerischen Fahrzeug), die nach seiner Meinung für einen durch den Kläger absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall sprächen.