Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Kurzüberblick
Der Geschädigte einer Straftat kann Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend machen, indem er sich dem Verfahren als Adhäsionskläger anschließt. |
Dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befindet, steht der Anspruchsverfolgung im Adhäsionsverfahren nicht entgegen, solange der Angeklagte die Ansprüche nicht bestritten hat; solchenfalls droht keine mit dem Beschleunigungsgebot kollidierende Verfahrensverzögerung. |
Die Untersuchung des Adhäsionsanspruchs erfolgt im Wege der Amtsermittlung (RG, DR 1944, |
Sachverhalt
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