28.2.1 Schadensersatzantrag im Adhäsionsverfahren

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Kurzüberblick

Der Geschädigte einer Straftat kann Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend machen, indem er sich dem Verfahren als Adhäsionskläger anschließt.

Dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befindet, steht der Anspruchsverfolgung im Adhäsionsverfahren nicht entgegen, solange der Angeklagte die Ansprüche nicht bestritten hat; solchenfalls droht keine mit dem Beschleunigungsgebot kollidierende Verfahrensverzögerung.

Die Untersuchung des Adhäsionsanspruchs erfolgt im Wege der Amtsermittlung (RG, DR 1944, 770); der Beibringungsgrundsatz gilt nicht. Auch die Beweiserhebung vollzieht sich nach strafprozessualen Grundsätzen.

Sachverhalt