BGH - Urteil vom 28.02.2019
1 StR 604/17
Normen:
StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1; StGB a.F. § 232 Abs. 1 S. 2; StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
StV 2019, 808
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.06.2017

Schlagen der Frauen mit heftigen Ohrfeigen wegen Jähzorns der als Rapperin tätigen Prostituierten auf den Prostitutionsreisen als gefährliche Körperverletzung; Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bei Freiwilligkeit hinsichtlich der Verurteilung wegen Menschenhandels und Zuhälterei; Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen als geeignetes Beweismittel

BGH, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 1 StR 604/17

DRsp Nr. 2019/6501

Schlagen der Frauen mit heftigen Ohrfeigen wegen Jähzorns der als Rapperin tätigen Prostituierten auf den Prostitutionsreisen als gefährliche Körperverletzung; Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bei Freiwilligkeit hinsichtlich der Verurteilung wegen Menschenhandels und Zuhälterei; Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen als geeignetes Beweismittel

Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt. Hieran fehlt es, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Angeklagte über die bloße Partizipation am Erlös hinaus ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis, d.h. eine überlegene Stellung gegenüber abhängigen Prostituierten, ausgenutzt hat.

Tenor

1.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte, soweit sie wegen zweier Fälle der schweren Körperverletzung verurteilt worden ist, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist.

2.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin M. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. 4. 5. 6.