BGH - Urteil vom 09.08.2017
1 StR 63/17
Normen:
StPO § 258 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 3; StGB § 63;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 316
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.09.2016

Schließung der Beweisaufnahme vor den Schlussvorträgen und vor der Gelegenheit zum letzten Wort; Voraussetzungen der angeordneten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gerichtliche Darlegung der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten in nachvollziehbarer Weise; Verminderung der Schuldfähigkeit in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie

BGH, Urteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 1 StR 63/17

DRsp Nr. 2017/12135

Schließung der Beweisaufnahme vor den Schlussvorträgen und vor der Gelegenheit zum letzten Wort; Voraussetzungen der angeordneten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gerichtliche Darlegung der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten in nachvollziehbarer Weise; Verminderung der Schuldfähigkeit in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 3; StGB § 63;

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zugrunde liegenden rechtswidrigen Taten auf die Sachrüge hin aufzuheben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: