OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2014
5 RVs 11/14
Normen:
StPO § 329 Abs. 1; StPO § 234; BGB § 168;
Vorinstanzen:
GStA Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ss 557/13
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ds 175/13
StA Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 37 Js 30/13
LG Essen, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ns 133/13

Schriftliche Vollmacht des Pflichtverteidigers zur Vertretung des abwesenden Angeklagten

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 5 RVs 11/14

DRsp Nr. 2014/8363

Schriftliche Vollmacht des Pflichtverteidigers zur Vertretung des abwesenden Angeklagten

Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1; StPO § 234; BGB § 168;

[Gründe]

Zusatz:

Zur Begründung verweist der Senat ergänzend zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 06. Februar 2014.

Darüber hinaus weist der Senat auf Folgendes hin: