BGH - Beschluß vom 21.09.2004
3 StR 333/04
Normen:
StGB § 20 § 21 ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 326
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 02.04.2004

Schuldfähigkeit bei schizoider Persönlichkeitsstörung

BGH, Beschluß vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 3 StR 333/04

DRsp Nr. 2004/18023

Schuldfähigkeit bei "schizoider Persönlichkeitsstörung"

1. Die Diagnose einer "schizoiden Persönlichkeitsstörung" belegt für sich allein den Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht. 2. Bei einer nicht pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung liegt eine schwere andere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen. 3. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat.

Normenkette:

StGB § 20 § 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes schuldig gesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und wegen der Maßregel gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.