BGH - Urteil vom 16.11.2017
3 StR 262/17
Normen:
StPO § 229 Abs. 1; StPO § 229 Abs. 4; StPO § 337;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 152
NStZ 2018, 297
StV 2018, 777
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 17.01.2017

Schuldpruch wegen Vergewaltigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei; Verletzung der Vorschriften über die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 3 StR 262/17

DRsp Nr. 2018/1801

Schuldpruch wegen Vergewaltigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei; Verletzung der Vorschriften über die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung

Ein Fortsetzungstermin ist nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Nicht genügend sind sog. Schiebetermine, die die Unterbrechungsfrist lediglich rein formal wahren, in denen tatsächlich aber keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden. Allerdings kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Januar 2017 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 229 Abs. 1; StPO § 229 Abs. 4; StPO § 337;

Gründe