BGH - Beschluss vom 08.05.2018
5 StR 108/18
Normen:
StGB § 22; StGB § 30 Abs. 2; StGB § 244a; StPO § 338 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2018, 616
StV 2018, 799
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.09.2017

Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls und der Verabredung eines schweren Bandendiebstahls; Überprüfung der Entbindung von Schöffen am Maßstab der Willkür

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 5 StR 108/18

DRsp Nr. 2018/6745

Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls und der Verabredung eines schweren Bandendiebstahls; Überprüfung der Entbindung von Schöffen am Maßstab der Willkür

Bei der antragsgemäßen Entbindung eines Schöffen aufgrund eines von diesem angezeigten Urlaubs liegt Willkür in aller Regel fern. Macht der Schöffe einen derartigen Verhinderungsgrund geltend, darf der Vorsitzende sich mit seiner Erklärung begnügen, wenn er sie für glaubhaft und weitere Nachforschungen für überflüssig hält. Nur ausnahmsweise können Rückfragen und Nachforschungen geboten sein, etwa wenn der Schöffe wegen längeren Urlaubs im Geschäftsjahr bereits von der Dienstleistung befreit worden war oder wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Schöffe sich der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entziehen versucht.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2017

1.

im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten des schweren Bandendiebstahls und der Verabredung eines schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig sind,

2.

mit den zugehörigen Feststellungen

a)

betreffend den Angeklagten K. im gesamten Strafausspruch,

b)

betreffend die Angeklagten J. G. , M. G. und D. in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.