BGH - Urteil vom 22.01.2019
1 StR 445/18
Normen:
StGB § 20; StGB § 21;
Fundstellen:
NJW 2019, 946
NStZ 2019, 240
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 27.03.2018

Schuldunfähigkeit der Angeklagten infolge einer krankhaften seelischen Störung in Form einer schweren depressiven Episode

BGH, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 1 StR 445/18

DRsp Nr. 2019/2487

Schuldunfähigkeit der Angeklagten infolge einer krankhaften seelischen Störung in Form einer schweren depressiven Episode

Bei der Bewertung voneinander abweichender Gutachten ist es erforderlich, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen im Urteil wiedergibt, also die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen eines Gutachtens anknüpfen, und die Schlussfolgerungen selbst wenigstens soweit im Urteil mitteilt, als dies zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit für das Revisionsgericht erforderlich ist.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 20; StGB § 21;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.