BGH - Urteil vom 10.02.2021
6 StR 326/20
Normen:
StGB § 55; StGB § 176 Abs. 4; StPO § 69 Abs. 3; StPO § 136a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2021, 2375
NStZ-RR 2021, 142
NStZ-RR 2022, 129
NStZ-RR 2022, 132
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1250 Js 5892/18 23 KLs 25/18 53 Ss 120/20

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Entziehung einer Minderjährigen; Fehlerhafte Belehrung i.R. der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen; Schutz des Zeugen vor Konflikten zwischen prozessualer Wahrheitspflicht und engen sozialen Bindungen

BGH, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 6 StR 326/20

DRsp Nr. 2021/4092

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Entziehung einer Minderjährigen; Fehlerhafte Belehrung i.R. der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen; Schutz des Zeugen vor Konflikten zwischen prozessualer Wahrheitspflicht und engen sozialen Bindungen

1. Dem Argument eines Abweichens der Anklage von den Bekundungen eines Zeugen hinsichtlich der konkreten Tathandlungsalternative kommt für die Beweiswürdigung keine Bedeutung zu, wenn die Strafkammer die Aussage des Zeugen zu seinen Beobachtungen als glaubhaft angesehen und auch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner konkret und detailliert geschilderten Wahrnehmungen geäußert hat und nicht fernliegend ist, dass die Anklage zugunsten des Angeklagten die ihn weniger beschwerende, von dem Zeugen ausdrücklich für möglich gehaltene Handlungsvariante zugrunde gelegt hat.