BVerfG - Beschluß vom 16.02.1995
2 BvR 1852/94
Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 92, 138
EuGRZ 1995, 199
NJW 1995, 1277
NVwZ 1995, 677
SGb 1995, 344
Vorinstanzen:
I. LG Berlin - Urteil vom 17.06.1993 - (513) 2 Js 55/91 KLs (15/92),
BGH, vom 26.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 167/94

Selbstablehnung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1852/94

DRsp Nr. 2005/16757

Selbstablehnung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts

1. Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. 2. Hat sich ein Richter in seinem zuvor innegehabten Amt in zahlreichen politischen Äußerungen zum Ausdruck gebracht, daß er sowohl die Anordnungen der staatlichen Führung der DDR, auf denen die Tötung von sogenannten "Republikflüchtlingen" an der innerdeutschen Grenze beruhte, als auch die Ausführung dieser Anordnungen als strafbares Unrecht ansehe, dessen Verfolgung durch die Strafjustiz eine notwendige und für die Rechtskultur wichtige Aufgabe sei, sind ernsliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit dieses richters nachvollziehbar.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

1. Der Beschwerdeführer - ein ehemaliges Mitglied der Grenztruppen der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung eines Mannes, der im Jahr 1972 versucht hatte, über die innerdeutsche Grenze aus der DDR zu fliehen.

2. Die Richterin Präsidentin Limbach hat den Senat ersucht, sie gemäß § 19 Abs. 1 und 3 BVerfGG von einer Teilnahme an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu entbinden. Sie hat dazu erklärt: