9.2.13 Provozierende und beleidigende Ablehnungsanträge

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Ein Ablehnungsantrag, der gravierende Beleidigungen des/der erkennenden Richter(s) enthält, ist nicht per se unzulässig (BVerfGE 2, 225, 229; OLG Karlsruhe, NJW 1973, 1658).

Aus seinem eigenen Verhalten kann der den Richter ablehnende Verfahrensbeteiligte regelmäßig keinen Ablehnungsgrund herleiten (BVerfG, Urt. v. 24.04.1996 - 2 BvR 1639/94, NJW 1996, 2022).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt zur Last, am 20.04. das Café "Augen links" in Rothausen aufgesucht zu haben. Beim Betreten der Lokalität habe er zur Begrüßung den sogenannten Hitlergruß gezeigt und anschließend auf ein auf seiner linken Jackenseite aufgenähtes Hakenkreuz verwiesen.

In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht wird der geständige Angeklagte durch den Vorsitzenden Richter befragt, weshalb er sich in einer derartigen Aufmachung ausgerechnet in ein linkes Szenecafé begeben habe.

Darauf erwidert der Angeklagte wörtlich: "Das geht Dich linken Juden gar nichts an. Solche wie Dich hätte man früher vergast und überhaupt, ich lehne Dich wegen Befangenheit ab, weil es gegen das Grundgesetz verstößt, einen unbescholtenen Bürger wegen seiner politischen Einstellung vor Gericht zu zerren. Das ist Rechtsbeugung der Schwarzbemäntelten vom Feinsten." Außerdem habe der [gemeint ist der Vorsitzende] sich mit einem falschen Namen vorgestellt. Er heiße eigentlich Honecker und urteile wie seine Handlanger nach Stasi-Methoden.