BayObLG - Beschluss vom 07.11.2001
5 St RR 285/01
Normen:
StPO § 234 § 329 Abs. 1 Satz 1 § 411 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 277
NZV 2002, 199
StV 2002, 476
VRS 101, 436

Selbstunterzeichnete Verteidigervollmacht

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 5 St RR 285/01

DRsp Nr. 2002/690

Selbstunterzeichnete Verteidigervollmacht

»Die schriftliche Vollmacht des Verteidigers, durch den sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vertreten lassen will, kann aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unterzeichnet werden.«

Normenkette:

StPO § 234 § 329 Abs. 1 Satz 1 § 411 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand

Das Landgericht verwarf am 6.7.2001 die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.5.2000 gemäß § 329 Abs. 1 StPO, weil zu der Hauptverhandlung vom 6.7.2001 nur der Verteidiger, nicht aber die Angeklagte erschienen war. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen, unter denen sich die Angeklagte durch einen Vertreter vertreten lassen konnte, nicht vor, weil der Verteidiger nur eine unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorlegte, die er aufgrund mündlich erteilter Vollmacht der Angeklagten für diese mit seinem Namen unterzeichnet hatte.

Die auf die Anklage der Verletzung des formellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten (§ 329 Abs. 1 StPO) liegen nicht vor, weil die Angeklagte in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde.