BGH - Beschluss vom 21.01.2021
2 StR 188/20
Normen:
GVG § 174 Abs. 1 S. 2; StPO § 338 Nr. 6;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 167
StV 2021, 801
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 190 Js 39313/18

Sexueller Missbrauchs von Widerstandsunfähigen; Verfahrensverstoß wegen nicht öffentlicher Verkündung eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses

BGH, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 2 StR 188/20

DRsp Nr. 2021/4386

Sexueller Missbrauchs von Widerstandsunfähigen; Verfahrensverstoß wegen nicht öffentlicher Verkündung eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses

Soweit nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG vorgesehen ist, dass ein Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, grundsätzlich öffentlich verkündet werden muss, setzt dies einen Gerichtsbeschluss voraus; nicht ausreichend ist hingegen eine Anordnung des Vorsitzenden. Für eine einschränkende Auslegung von § 338 Nr. 6 StPO dahingehend, dass bei einem Antrag einer schützenswerten Person auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 3 Satz 1 StPO eine Verletzung des Beschlusserfordernisses von ihr nicht erfasst sein soll, besteht kein Raum.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Oktober 2019 mit den Feststellungen aufgehoben

a)

in den Fällen II. 2 bis 4 der Urteilsgründe,

b)

hinsichtlich des Strafausspruchs im Übrigen sowie

c)

im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

GVG § 174 Abs. 1 S. 2; StPO § 338 Nr. 6;

Gründe