BGH - Beschluß vom 24.10.2007
1 StR 480/07
Normen:
StPO § 22 § 226 Abs. 1 § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRiZ 2008, 93
NStZ 2008, 353
StV 2008, 337
wistra 2008, 110
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 08.05.2007

Sitzungsvertretung durch einen als Zeugen vernommenen Staatsanwalt

BGH, Beschluß vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 1 StR 480/07

DRsp Nr. 2007/21339

Sitzungsvertretung durch einen als Zeugen vernommenen Staatsanwalt

1. Die (weitere) Sitzungsvertretung durch einen Staatsanwalt, der zuvor als Zeuge vernommen worden war, stellt keinen unbedingten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO dar.2. Der Senat bekräftigt seine Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann.

Normenkette:

StPO § 22 § 226 Abs. 1 § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 2007 bemerkt der Senat:

Es stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass Staatsanwalt - GL - R. den Schlussvortrag gehalten hat, obgleich er zuvor in der Hauptverhandlung als Zeuge zu der Frage vernommen wurde, ob einem anderen Zeugen möglicherweise Zugeständnisse gemacht worden seien. Während der Zeugenvernehmung war er als Sitzungsstaatsanwalt von StA - GL - B. vertreten worden.