Hohes Gericht,
die Verteidigung legt hiermit gem. §§ 231a Abs. 3 Satz 3, 311 StPO
sofortige Beschwerde gegen die Fortführung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ein
und beantragt,
diesen Beschluss sofort aufzuheben.
Begründung:
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 231a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
Insbesondere hat der Angeklagte durch ... (beispielhaft)
· verschlafen,
· die berechtigte irrige Annahme, dass man nicht zu kommen brauche,
· den glaubhaften Irrtum über den Terminstag oder die Terminsstunde,
· dringende berufliche Gründe,
· die konkrete Gefahr des Verlusts des Arbeitsplatzes (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 15 f. m.w.N.)
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