Sofortige Beschwerde gegen Abwesenheitsverhandlung nach § 231a StPO (herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit)

Hohes Gericht,

die Verteidigung legt hiermit gem. §§  231a Abs.  3 Satz 3, 311 StPO

sofortige Beschwerde gegen die Fortführung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ein

und beantragt,

diesen Beschluss sofort aufzuheben.

Begründung:

Die gesetzlichen Voraussetzungen des §  231a Abs.  1 StPO liegen nicht vor.

Insbesondere hat der Angeklagte durch ... (beispielhaft)

·        verschlafen,

·        die berechtigte irrige Annahme, dass man nicht zu kommen brauche,

·        den glaubhaften Irrtum über den Terminstag oder die Terminsstunde,

·        dringende berufliche Gründe,

·        die konkrete Gefahr des Verlusts des Arbeitsplatzes (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 15 f. m.w.N.)