LG Augsburg, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4873/05
AG Landsberg a. Lech, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR II 009/04
Sonderrechtsnachfolger als Handlungsstörer - bauliche Veränderungen an Doppelhaushälfte bei vereinbarter wirtschaftlicher Trennung - Anhörung der Beteiligten zu Streitfragen
OLG München, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 112/06
DRsp Nr. 2007/12017
Sonderrechtsnachfolger als Handlungsstörer - bauliche Veränderungen an Doppelhaushälfte bei vereinbarter wirtschaftlicher Trennung - Anhörung der Beteiligten zu Streitfragen
»1. Auch ein Sonderrechtsnachfolger in Wohnungseigentum kann Handlungsstörer sein, wenn er die störende Handlung im Rahmen einer früheren Nutzungsberechtigung an der Wohnung verantwortlich mit hervorgerufen hat. 3. Schreibt die Gemeinschaftsordnung einer aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Wohnanlage die weitest mögliche wirtschaftliche Trennung der Einheiten vor, ist dadurch § 22 Abs. 1WEG nicht abbedungen.2. Zur Pflicht des Tatrichters, die Beteiligten zu kontroversen Sachfragen anzuhören (hier: behauptete formlose Zustimmung zu baulichen Veränderungen).«