OLG München - Beschluss vom 31.05.2007
34 Wx 112/06
Normen:
BGB § 1004 ; FGG § 12 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 127
FGPrax 2007, 166
MietRB 2007, 295
NJW 2008, 307
NJW-RR 2007, 1384
NZM 2007, 842
OLGReport-München 2007, 696
WuM 2007, 477
ZMR 2007, 643
ZfIR 2007, 512
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4873/05
AG Landsberg a. Lech, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR II 009/04

Sonderrechtsnachfolger als Handlungsstörer - bauliche Veränderungen an Doppelhaushälfte bei vereinbarter wirtschaftlicher Trennung - Anhörung der Beteiligten zu Streitfragen

OLG München, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 112/06

DRsp Nr. 2007/12017

Sonderrechtsnachfolger als Handlungsstörer - bauliche Veränderungen an Doppelhaushälfte bei vereinbarter wirtschaftlicher Trennung - Anhörung der Beteiligten zu Streitfragen

»1. Auch ein Sonderrechtsnachfolger in Wohnungseigentum kann Handlungsstörer sein, wenn er die störende Handlung im Rahmen einer früheren Nutzungsberechtigung an der Wohnung verantwortlich mit hervorgerufen hat. 3. Schreibt die Gemeinschaftsordnung einer aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Wohnanlage die weitest mögliche wirtschaftliche Trennung der Einheiten vor, ist dadurch § 22 Abs. 1 WEG nicht abbedungen.2. Zur Pflicht des Tatrichters, die Beteiligten zu kontroversen Sachfragen anzuhören (hier: behauptete formlose Zustimmung zu baulichen Veränderungen).«

Normenkette:

BGB § 1004 ; FGG § 12 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.