BGH - Beschluß vom 17.08.2004
1 StR 315/04
Normen:
StPO § 96 § 110 b Abs. 3 § 247a ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 43
StV 2004, 577
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

Sperrerklärung (auch) zur audiovisuellen Vernehmung eines verdeckten Ermittlers

BGH, Beschluß vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 1 StR 315/04

DRsp Nr. 2004/14243

Sperrerklärung (auch) zur audiovisuellen Vernehmung eines verdeckten Ermittlers

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine audiovisuelle Vernehmung besonders gefährdeter Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht nur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar - insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK - rechtlich geboten sein kann.2. In Fällen, in denen selbst eine audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung nach Maßgabe der heutigen technischen Möglichkeiten die Gefährdung eines verdeckten Ermittlers an Leib oder Leben oder die Gefährdung seiner notwendigen weiteren Verwendung nicht verhindern könnte, ist zwar zur Wahrung der berechtigten Interessen des Zeugen und der Innenbehörde eine Sperrung möglich; an eine Sperrerklärung sind in solchen Fällen allerdings strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

StPO § 96 § 110 b Abs. 3 § 247a ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: