BVerfG - Beschluss vom 30.10.2016
1 BvR 1766/14
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 406e Abs. 1; StPO § 406e Abs. 4 S. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG § 90 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen II Gs 2151/14
AG München, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen II Gs 1065/14

Staatsanwaltschaftliche Verfügung zur Bewilligung von Akteneinsicht ohne vorheriges rechtliches Gehör; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Ausschöpfung der Möglichkeit des Rechtsschutzes vor den Fachgerichten mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht

BVerfG, Beschluss vom 30.10.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1766/14

DRsp Nr. 2016/19917

Staatsanwaltschaftliche Verfügung zur Bewilligung von Akteneinsicht ohne vorheriges rechtliches Gehör; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Ausschöpfung der Möglichkeit des Rechtsschutzes vor den Fachgerichten mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 406e Abs. 1; StPO § 406e Abs. 4 S. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG § 90 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer und Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die einem Dritten gemäß § 406e Abs. 1 StPO gewährte Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, ohne ihn hierzu vorher anzuhören. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf richterliche Feststellung, dass die bewilligte Akteneinsicht ohne vorheriges rechtliches Gehör rechtswidrig war, bestätigte das Amtsgericht die staatsanwaltschaftliche Verfügung zur Bewilligung von Akteneinsicht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

II.