Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das den Angeklagten N. betreffende Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. August 2017 aufgehoben
a)im Schuldspruch betreffend den Fall II.2.e der Urteilsgründe,
b)soweit die Einziehung von Wertersatz weiterer 29.000 € unterblieben ist, hinsichtlich 27.000 € (Fall II.2.d) mit den Feststellungen zu deren Herkunft.
2.
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