BGH - Urteil vom 23.01.2019
5 StR 143/18
Normen:
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; BtMG § 30a Abs. 1; StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1 -2; StGB § 261 Abs. 4; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 120
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.08.2017

Stammen der für die Beschaffung der Fahrzeuge übergebenen Gelder aus dem vorangegangenen Kokainhandel hinsichtlich Geldwäsche; Versorgung mit hochwertigen Fahrzeugen und Verschaffung von Fahrzeugen für den Transport zum Weiterverkauf bestimmter Drogen mit Schmuggelverstecken hinsichtlich Aufweisens einer bandenmäßig eingerichteten Organisationsstruktur

BGH, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 143/18

DRsp Nr. 2019/3271

Stammen der für die Beschaffung der Fahrzeuge übergebenen Gelder aus dem vorangegangenen Kokainhandel hinsichtlich Geldwäsche; Versorgung mit hochwertigen Fahrzeugen und Verschaffung von Fahrzeugen für den Transport zum Weiterverkauf bestimmter Drogen mit Schmuggelverstecken hinsichtlich Aufweisens einer bandenmäßig eingerichteten Organisationsstruktur

Der Schuldspruch eines Urteils erweist sich als rechtsfehlerhaft, wenn es das Gericht unterlassen hat, eine umfassende rechtliche Würdigung auch mit Blick auf eine Bandenstrafbarkeit des Angeklagten vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen es nahe legen, dass sich der Angeklagte nicht nur wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das den Angeklagten N. betreffende Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. August 2017 aufgehoben

a)

im Schuldspruch betreffend den Fall II.2.e der Urteilsgründe,

b)

soweit die Einziehung von Wertersatz weiterer 29.000 € unterblieben ist, hinsichtlich 27.000 € (Fall II.2.d) mit den Feststellungen zu deren Herkunft.

2.