BGH - Beschluss vom 27.06.2018
1 StR 616/17
Normen:
StPO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 230 Abs. 1; StPO § 230 Abs. 2; StPO § 265 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ 2019, 481
StV 2019, 170
wistra 2019, 31
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.06.2017

Stattfinden und Fortsetzen der Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten aufgrund des eigenmächtigen Fernbleibens i.R.d. Steuerhinterziehung (hier: Verhaftung in der Türkei)

BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 1 StR 616/17

DRsp Nr. 2018/15439

Stattfinden und Fortsetzen der Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten aufgrund des eigenmächtigen Fernbleibens i.R.d. Steuerhinterziehung (hier: Verhaftung in der Türkei)

Eigenmächtig einem Fortsetzungstermin fern bleibt auch der Angeklagte, der sich schon vor dem angesetzten Termin wissentlich und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, d.h. ohne Not, in eine Lage begibt, die für ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko verbunden ist, zum angesetzten Termin an der Teilnahme der Hauptverhandlung gehindert zu sein.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 116 Abs. 1 S. 2; StPO § 230 Abs. 1; StPO § 230 Abs. 2; StPO § 265 Abs. 4;

Gründe