BGH - Beschluss vom 02.12.2015
4 StR 411/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs.4;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.02.2015

Statthaftigkeit einer Revision

BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 4 StR 411/15

DRsp Nr. 2016/328

Statthaftigkeit einer Revision

In entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB stehen dem Adhäsionskläger Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 2015 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2.

Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert:

a)

Der Angeklagte S. wird verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € sowie Schadensersatz in Höhe von 15,30 € (Fahrtkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12. Juli 2014 sowie Schadensersatz in Höhe von 119,80 € (beschädigte Kleidung) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten für die Zeit vom 22. Dezember 2013 bis zum 11. Juli 2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 12. Juli 2014 zu zahlen.

b)

Insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

c)

Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.

3.