BGH - Beschluss vom 31.01.2013
1 StR 595/12
Normen:
StPO § 25 Abs. 2 S. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 153

Statthaftigkeit eines Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren aufgrund fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung des Senatsbeschlusses mit dem Revisionsvorbringen

BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 1 StR 595/12

DRsp Nr. 2013/3355

Statthaftigkeit eines Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren aufgrund fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung des Senatsbeschlusses mit dem Revisionsvorbringen

1. Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege - etwa gemäß § 349 Abs. 2 StPO - so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist.3. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

Tenor

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Nack sowie der weiteren am Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 mitwirkenden Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Graf und Prof. Dr. Radtke und der Richterin am Bundesgerichtshof Cirener wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Januar 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 S. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.