Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Nack sowie der weiteren am Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 mitwirkenden Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Graf und Prof. Dr. Radtke und der Richterin am Bundesgerichtshof Cirener wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Januar 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
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