Stellungnahme des Nebenklagevertreters (§§ 397 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 1, 2 StPO) zu einem unbegründeten Ablehnungsantrag des Angeklagten

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird namens und in Vollmacht des Nebenklägers beantragt,

den Antrag des Angeklagten S als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

Den Angeklagten V und S - Vater und Sohn - wird ein gemeinschaftlicher Mord zur Last gelegt. Die Kammer hat das Verfahren gegen den älteren Angeklagten, nachdem zwei von insgesamt 30 in der Anklageschrift genannten Zeugen vernommen worden waren, abgetrennt und nach §  205 StPO vorläufig eingestellt, da sich dieser einer Herzoperation unterziehen muss und voraussichtlich fünf bis acht Monate verhandlungsunfähig sein wird. Der Angeklagte S, gegen den nun separat weiterverhandelt werden soll, lehnt - vertreten durch seinen Verteidiger - nunmehr die drei Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Der Ablehnungsantrag ist unbegründet.

Die Abtrennung eines Verfahrensteils oder eines Mitangeklagten ist als bloße Vortätigkeit des Gerichts für sich genommen nicht geeignet, aus Sicht eines vernünftigen Dritten in der Rolle des Angeklagten die Objektivität und Unvoreingenommenheit der/des die Abtrennung beschließenden (Berufs-)Richter/s zu bezweifeln. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die insbesondere bei Zwischenentscheidungen im Grenzbereich eines Ermessensfehlers gegeben sind.

Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.