Stellungnahme des Nebenklagevertreters (§§ 397 Abs. 1 Satz 4, 33 Abs. 1, 2 StPO) zu einem unzulässigen Ablehnungsantrag des Angeklagten

 

 

 

An das Amtsgericht...

... (Anschrift)

In der Strafsache

gegen...

wegen...

Az.: ...

wird beantragt,

den Befangenheitsantrag des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.

Gründe:

Dem Angeklagten wird ein Raub zum Nachteil des Nebenklägers vorgeworfen.

An jedem der vergangenen Verhandlungstage hat der Angeklagte gegen den Vorsitzenden mindestens einen Ablehnungsantrag gestellt, alle Anträge sind - zu Recht - als unzulässig verworfen worden. In allen Fällen wurde die Besorgnis der Befangenheit entweder mit der Behauptung begründet, die Justiz der Bundesregierung sei faschistisch und daher dem Angeklagten gegenüber (als Gegner des früheren NS-Regimes) voreingenommen oder es gebe keine ihn bindende Justiz.

Nunmehr hat der Angeklagte den Vorsitzenden erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung führte er an, dass er an die Gesetzbücher dieses faschistischen Staates nicht gebunden sei.

Der Antrag ist unzulässig. Die Begründung ist völlig ungeeignet, ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen, womit dieser Fall dem Fehlen einer Begründung i.S.d. §  26a Abs.  1 Nr. 2 1. Alt. StPO gleichsteht. Der entsprechende Verwerfungsgrund ergibt sich auch bereits daraus, dass sich der Angeklagte in der methodischen Wiederholung mehr oder minder inhaltsgleicher Befangenheitsanträge übt. Vor diesem Hintergrund ist auch an eine Verschleppungsabsicht nach §  26a Abs.  1 Nr. 3 1. Alt. StPO zu denken.