BGH - Beschluß vom 28.05.2002
5 StR 16/02
Normen:
StGB § 266a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 318
DZWIR 2003, 24
JR 2002, 518
JuS 2002, 1028
KTS 2003, 239
NJW 2002, 2480
NStZ 2002, 548
NStZ 2003, 154
NZG 2002, 721
StV 2002, 542
ZIP 2002, 2143
ZVI 2002, 312
wistra 2002, 340
wistra 2002, 382
Vorinstanzen:
LG Neuruppin,

Strafbarkeit bei Nicht-Zahlung infolge von Liquiditätsproblemen im Fälligkeitszeitpunkt

BGH, Beschluß vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 5 StR 16/02

DRsp Nr. 2002/9763

Strafbarkeit bei Nicht-Zahlung infolge von Liquiditätsproblemen im Fälligkeitszeitpunkt

»Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.«

Normenkette:

StGB § 266a Abs. 1 ;

Gründe: