BGH - Beschluss vom 16.04.2015
1 StR 490/14
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 12
BFH/NV 2015, 1326
NStZ 2015, 6
NStZ 2016, 42
NStZ-RR 2015, 5
StV 2015, 754
wistra 2015, 431
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.02.2014

Strafbarkeit wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen

BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 1 StR 490/14

DRsp Nr. 2015/10312

Strafbarkeit wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen

1. Erfasste die Wahrunterstellung ausschließlich die Identifikation der Sprecher eines einzelnen aufgezeichneten Telefongesprächs, so erstreckt sich nicht auf die Richtigkeit der Identifikation von Sprechern anderer Telefonate, die nicht Gegenstand des Beweisantrags waren.2. Der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs schützen.3. Abweichend von § 267 StGB ist der Wahrheitsschutz aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem vorgegebenen unbeeinflussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig und ordnungsgemäß arbeitenden technischen Geräts bezogen.4. Die spezifische Leistung technischer Aufzeichnungsverfahren im Rechts- und Beweisverkehr besteht darin, dass bestimmte Geräte aufgrund ihrer Konstruktion dazu in der Lage sind, bestimmte Phänomene zu registrieren, nach vorgegebenen Kriterien voneinander zu unterscheiden und einer Klassifikation zuzuführen.5. Diese Klassifikationsleistung der Maschine kommt dem Menschen dadurch zugute, dass er die Informationen selbst nicht mehr interpretieren muss, sondern das Ergebnis der Aufzeichnung in für ihn verständlichen Zeichen wahrnehmen kann.6.