Auf die Revisionen der Angeklagten M. und K. wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. April 1974 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Der Angeklagte M. ist wegen Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 2.500,- DM, der Angeklagte K., wegen der gleichen Delikte in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 1.500,- DM verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten wenden die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts ein und rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Einwand der örtlichen Unzuständigkeit
Die Frage, ob der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit nicht bereits verbraucht und die Rüge somit unzulässig ist, kann offen bleiben; die von beiden Angeklagten erhobene Rüge ist jedenfalls unbegründet.
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