BGH - Beschluss vom 28.06.2011
3 StR 164/11
Normen:
StPO § 215; StPO § 33 Abs. 2; StPO § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2012, 46
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 18.10.2010

Strafkammer wird nicht zuständig im Fall eines Verweisungbeschlusses durch ein Schöffengericht; Zuständigkeit einer Strafkammer nach Verweisungbeschluss durch ein Schöffengericht; S

BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 StR 164/11

DRsp Nr. 2011/13079

Strafkammer wird nicht zuständig im Fall eines Verweisungbeschlusses durch ein Schöffengericht; Zuständigkeit einer Strafkammer nach Verweisungbeschluss durch ein Schöffengericht; S

1. § 270 StPO ist erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar.2. Ein konkludenter Übernahmebeschluss im Sinne des § 225a StPO - etwa durch die Anordnung der Haftfortdauer oder die Zurückweisung der 'Zuständigkeitsrüge' - erfordert das Bewusstsein des Richters, eine solche Entscheidung treffen zu können.3. Die Anwendbarkeit von § 269 StPO setzt voraus, dass die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Wilhelmshaven zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 215; StPO § 33 Abs. 2; StPO § 33 Abs. 3;

Gründe