BGH - Urteil vom 03.11.2000
2 StR 274/00
Normen:
EG-ne bis in idem-Übk Art. 1; SDÜ Art. 54;
Fundstellen:
BGHSt 46, 187
NJW 2001, 692
NStZ 2001, 163
StV 2001, 262
Vorinstanzen:
LG Aachen,

Strafklageverbrauch bei Vollstreckung einer Bewährungsstrafe im Ausland

BGH, Urteil vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 2 StR 274/00

DRsp Nr. 2000/10446

Strafklageverbrauch bei Vollstreckung einer Bewährungsstrafe im Ausland

»"Gerade vollstreckt" wird eine Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ (wie Art. 1 EG-ne bis in idem-Übk) auch dann, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.«

Normenkette:

EG-ne bis in idem-Übk Art. 1; SDÜ Art. 54;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 10. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Die Verfahrensrüge ist nicht hinreichend ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.