BVerfG - Beschluß vom 19.07.1995
2 BvR 1142/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 100a § 244 Abs. 2 § 261 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 448
NStZ 1995, 600
StV 1995, 561
StraFo 1995, 116
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 03.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen KLs 2 Js 11966/91 ab
BGH, vom 20.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 886/92

Strafrechtliche Beweiswürdigung bei gesperrten Zeugen

BVerfG, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1142/93

DRsp Nr. 1996/4165

Strafrechtliche Beweiswürdigung bei gesperrten Zeugen

Kann ein Polizeifahnder oder Gewährsmann nur deshalb nicht als Zeuge gehört werden, weil die zuständige Behörde sich weigert, seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben oder eine Aussagegenehmigung zu erteilen, so darf bei der Beweiswürdigung nicht übersehen werden, daß es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Fahnders oder Gewährsmann zu überprüfen. Dessen von einem Vernehmungsbeamten wiedergegebene Aussagen sind deshalb besonders kritisch zu würdigen. Auf sie darf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind. Der Tatrichter muß sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 100a § 244 Abs. 2 § 261 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.