Strafverfahrensrechtlicher Nachweis des Vorliegens eines international organisierten Drogenkartells
BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 289/15
DRsp Nr. 2015/17469
Strafverfahrensrechtlicher Nachweis des Vorliegens eines international organisierten Drogenkartells
Der in der Sitzungsniederschrift enthaltene Vermerk: "Der Angeklagte ... hatte das letzte Wort." belegt hinreichend, dass den in § 258 Abs. 2, 3StPO bezeichneten Erfordernissen genügt worden ist.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 2014 werden nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
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