BGH - Beschluss vom 16.09.2015
5 StR 289/15
Normen:
StPO § 258 Abs. 2; StPO § 258 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.09.2014

Strafverfahrensrechtlicher Nachweis des Vorliegens eines international organisierten Drogenkartells

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 289/15

DRsp Nr. 2015/17469

Strafverfahrensrechtlicher Nachweis des Vorliegens eines international organisierten Drogenkartells

Der in der Sitzungsniederschrift enthaltene Vermerk: "Der Angeklagte ... hatte das letzte Wort." belegt hinreichend, dass den in § 258 Abs. 2, 3 StPO bezeichneten Erfordernissen genügt worden ist.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: