OLG Dresden - Beschluss vom 27.06.2012
2 Ws 132/12
Normen:
StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1; StVollzG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2013, 361
NStZ 2013, 6
NStZ-RR 2012, 359
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II StVK 250/11

Strafvollzug; Verbot der Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses bei Lohnwucher

OLG Dresden, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 132/12

DRsp Nr. 2012/14278

Strafvollzug; Verbot der Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses bei Lohnwucher

1. Einem Strafgefangenen darf die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 StVollzG) nicht gestattet werden, wenn bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages möglicherweise ein strafbares Verhalten (hier: Lohnwucher) begründen würde. 2. Dies gilt auch für Gefangene im Renten- und Pensionsalter.

1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz vom 09. Februar 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Gegenstandswert beträgt 5.760,00 EUR.

Normenkette:

StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1; StVollzG § 39 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller verbüßt seit dem 11. Mai 2011 eine vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 11. August 2010 (1 KLs 740 Js 4730/09) in der Justizvollzugsanstalt Waldheim. Zwei Drittel der Strafe werden am 31. August 2013 verbüßt sein; das Strafende ist für den 31. Dezember 2014 vorgesehen.