BGH - Beschluss vom 02.05.2012
3 StR 465/11
Normen:
BtMG § 29a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 289
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 17.06.2011

Strafzumessung bei Außerachtlassen des Wirkstoffgehalts von gehandelten Betäubungsmitteln

BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 465/11

DRsp Nr. 2012/10558

Strafzumessung bei Außerachtlassen des Wirkstoffgehalts von gehandelten Betäubungsmitteln

Die strafschärfend berücksichtigte "sehr große Menge an Rauschgift" ist nicht belegt, wenn zwar eine große Menge (hier: 3,5 kg Marihuana) vorliegt, diese aber einen sehr geringen Wirkstoffanteil (hier: geringfügig mehr als 7,5 g THC) hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Juni 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:

a)

im Einzelstrafausspruch des Falles B. VI. der Urteilsgründe,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c)

soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist sowie

d)

im Ausspruch über den Verfall von Bargeld in Höhe von 15.800 €

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe