BGH - Urteil vom 11.04.2001
3 StR 534/00
Normen:
StGB § 30 Abs. 1 ; StPO § 258 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
StV 2001, 438
StV 2002, 120
Vorinstanzen:
LG Bückeburg,

Strafzumessung bei der versuchten Anstiftung - letztes Wort nach einer Haftentescheidung

BGH, Urteil vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 3 StR 534/00

DRsp Nr. 2001/8004

Strafzumessung bei der versuchten Anstiftung - letztes Wort nach einer Haftentescheidung

1. Bei einer Verurteilung nach § 30 StGB ist im Rahmen der Strafzumessung neben dem Gewicht der verabredeten Tat sowohl der Grad der objektiven Rechtsgutsgefährdung als auch die subjektiv aufgewendete kriminelle Energie des Täters zu berücksichtigen. 2. Wird vor der Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung eine Haftentscheidung verkündet, muss anschließend jedenfalls dann das letzte Wort erneut gewährt werden, wenn das Gericht in dieser Entscheidung den dringenden Tatverdacht inzidenter bekräftigt und eine Verschärfung der Haftauflagen anordnet.

Normenkette:

StGB § 30 Abs. 1 ; StPO § 258 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Eröffnungsbeschluß ist insoweit fehlerhaft, als er die Sache der Großen Strafkammer anstelle der tatsächlich zuständigen Schwurgerichtskammer (§ 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG (vgl. Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 74 Rdn. 8)) zuwies. Darin liegt zwar ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit nach § 74 e GVG. Dieser ist aber nicht gerügt, § 338 Nr. 4, § 6 a StPO.