BGH - Beschluss vom 19.01.2016
4 StR 484/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 118
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.06.2015

Stützen der Beweiswürdigung auf ein in den Urteilsgründen nicht hinreichend dargestelltes DNA-Gutachten

BGH, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 4 StR 484/15

DRsp Nr. 2016/3394

Stützen der Beweiswürdigung auf ein in den Urteilsgründen nicht hinreichend dargestelltes DNA-Gutachten

1. Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind.2. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.3. Bei Mischspuren gelten über die oben genannten Darlegungsanforderungen für "Normalfälle" hinaus weitere Besonderheiten.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.