BayObLG - Beschluss vom 15.10.2019
202 ObOWi 1768/19
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Substantiierungspflicht des Betroffenen bei Antrag auf Terminsverlegung aus wichtigen beruflichen GründenÜberragende Bedeutung des Grundsatzes auf Verfahrensbeschleunigung bei TerminsverlegungsanträgenPflicht zur Vorlage von Belegen bei dringenden beruflichen HinderungsgründenKeine Terminsverlegung mangels Nachweis der verbindlichen Teilnahme an einer Live-Sendung

BayObLG, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1768/19

DRsp Nr. 2021/14138

Substantiierungspflicht des Betroffenen bei Antrag auf Terminsverlegung aus wichtigen beruflichen Gründen Überragende Bedeutung des Grundsatzes auf Verfahrensbeschleunigung bei Terminsverlegungsanträgen Pflicht zur Vorlage von Belegen bei dringenden beruflichen Hinderungsgründen Keine Terminsverlegung mangels Nachweis der verbindlichen Teilnahme an einer Live-Sendung

Wird eine Verhinderung aus dringenden beruflichen Gründen geltend gemacht, welche nicht offenkundig sind, obliegt es dem Betroffenen, dem Gericht vor dem Termin die Art der Geschäfte selbst, deren Wichtigkeit und ihre unaufschiebbare Dringlichkeit im Einzelnen darzulegen. Nur in diesem Fall kann eine Pflicht des Gerichts erwachsen, dem Vortrag gegebenenfalls im Wege des Freibeweises nachzugehen. Eine andere Sicht ist mit Sinn und Zweck der auf Verfahrensbeschleunigung abzielenden Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG nicht vereinbar (u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02 = NStZ 2003, 98 und OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1538/08 = OLGSt OWiG § 74 Nr 19 ).

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 06.05.2019 wird als unbegründet verworfen.

II.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.