BGH - Beschluss vom 15.11.2012
3 StR 239/12
Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 153

Tätigkeit des abgelehnten Richters in seiner Eigenschaft als Mitglied des Präsidiums des Bundesgerichtshofes als Begründung eines Ablehnungsgesuchs

BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 3 StR 239/12

DRsp Nr. 2013/548

Tätigkeit des abgelehnten Richters in seiner Eigenschaft als Mitglied des Präsidiums des Bundesgerichtshofes als Begründung eines Ablehnungsgesuchs

1. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäߧ 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.2. Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge gemäߧ 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch als unbegründet erweist.3. Allein die Tätigkeit des abgelehnten Richters als Mitglied des Präsidiums ist regelmäßig zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs offensichtlich gänzlich ungeeignet.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Pfister wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. September 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.