Täuschung und Irrtum des Beschuldigten über die Entgeltlichkeit einer Verteidigerkonsultation; Unzulässigkeit einer hilfsweise erhobenen Verfahrensrüge
BGH, Beschluß vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 1 StR 117/05
DRsp Nr. 2005/19383
Täuschung und Irrtum des Beschuldigten über die Entgeltlichkeit einer Verteidigerkonsultation; Unzulässigkeit einer hilfsweise erhobenen Verfahrensrüge
1. Die kommentarlose Hinnahme des (deutlich gewordenen) Irrtums eines Beschuldigten, er könne keinen Verteidiger konsultieren, weil er diesen nicht bezahlen könne, ist keine Täuschung im Sinn des § 136a Abs. 1StPO.2. Hilfsweise erhobene Verfahrensrügen sind nicht zulässig.