BGH - Beschluß vom 19.10.2005
1 StR 117/05
Normen:
StPO § 136a Abs. 1 § 137 Abs. 1 § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 567
NStZ-RR 2006, 181
Vorinstanzen:
LG München II, vom 06.12.2004

Täuschung und Irrtum des Beschuldigten über die Entgeltlichkeit einer Verteidigerkonsultation; Unzulässigkeit einer hilfsweise erhobenen Verfahrensrüge

BGH, Beschluß vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 1 StR 117/05

DRsp Nr. 2005/19383

Täuschung und Irrtum des Beschuldigten über die Entgeltlichkeit einer Verteidigerkonsultation; Unzulässigkeit einer hilfsweise erhobenen Verfahrensrüge

1. Die kommentarlose Hinnahme des (deutlich gewordenen) Irrtums eines Beschuldigten, er könne keinen Verteidiger konsultieren, weil er diesen nicht bezahlen könne, ist keine Täuschung im Sinn des § 136a Abs. 1 StPO.2. Hilfsweise erhobene Verfahrensrügen sind nicht zulässig.

Normenkette:

StPO § 136a Abs. 1 § 137 Abs. 1 § 344 Abs. 2 ;

Gründe: