BGH - Beschluß vom 26.02.2003
5 StR 423/02
Normen:
StPO § 100 a ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 240
NJ 2003, 439
NJW 2003, 1880
NStZ 2003, 609
wistra 2003, 305
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Telefonüberwachung bei Verdacht der Geldwäsche

BGH, Beschluß vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 5 StR 423/02

DRsp Nr. 2003/7167

Telefonüberwachung bei Verdacht der Geldwäsche

Eine Telefonüberwachung nach § 100 a Satz 1 Nr. 2 StPO kann nicht auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt werden, wenn eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der Vorrangklausel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu erwarten und die der Geldwäsche zugrunde liegende Tat keine Katalogtat im Sinne des § 100 a StPO ist.

Normenkette:

StPO § 100 a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 14 Fällen sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, den Angeklagten C. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten L. wegen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in vier Fällen - unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils sowohl Verfahrens- als auch Sachrügen erheben, sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich eine Rüge, mit der die Angeklagten B. und C. die Verwertung von Erkenntnissen aus Telefonüberwachungen beanstanden.

I. Diesen Verfahrensrügen liegt folgendes Geschehen zugrunde: