Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 14 Fällen sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, den Angeklagten C. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten L. wegen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in vier Fällen - unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils sowohl Verfahrens- als auch Sachrügen erheben, sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich eine Rüge, mit der die Angeklagten B. und C. die Verwertung von Erkenntnissen aus Telefonüberwachungen beanstanden.
I. Diesen Verfahrensrügen liegt folgendes Geschehen zugrunde:
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