BGH - Beschluß vom 24.10.1991
1 StR 381/91
Normen:
StPO § 472 Abs. 1 S. 1 n. F.;
Fundstellen:
BGHSt 38, 93
MDR 1992, 282
NJW 1992, 1182
NStZ 1992, 202
Rpfleger 1992, 81
VRS 82, 315

Überbürdung der Nebenklägerkosten auf Angeklagten auch ohne Schuldspruch wegen nebenklagefähigen Delikts

BGH, Beschluß vom 24.10.1991 - Aktenzeichen 1 StR 381/91

DRsp Nr. 1993/1006

Überbürdung der Nebenklägerkosten auf Angeklagten auch ohne Schuldspruch wegen nebenklagefähigen Delikts

»§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO n. F. hat nichts daran geändert, daß die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angekl. keinen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts voraussetzt. Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr der Vorgang (i. S. d. § 264 StPO) zugrundeliegt, der zum Anschluß berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt.«

Normenkette:

StPO § 472 Abs. 1 S. 1 n. F.;

I. Den Angekl. wurde ein Verbrechen gemäß § 181 Nr. 2 StGB, begangen zum Nachteil der antragsgemäß gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO als Nebenklägerin zugelassenen L. S. zur Last gelegt. Der Nebenklägerin sei in Bangkok vorgespiegelt worden, sie könne in Deutschland als Tänzerin und Animierdame arbeiten. Dadurch sei sie zur Übersiedlung nach Deutschland veranlaßt worden, wo sie vorgefaßter Absicht gemäß unter Ausnutzung ihrer mit ihrem Aufenthalt in Deutschland verbundenen Hilflosigkeit zur Ausübung der Prostitution veranlaßt worden sei.