I. Den Angekl. wurde ein Verbrechen gemäß § 181 Nr. 2 StGB, begangen zum Nachteil der antragsgemäß gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO als Nebenklägerin zugelassenen L. S. zur Last gelegt. Der Nebenklägerin sei in Bangkok vorgespiegelt worden, sie könne in Deutschland als Tänzerin und Animierdame arbeiten. Dadurch sei sie zur Übersiedlung nach Deutschland veranlaßt worden, wo sie vorgefaßter Absicht gemäß unter Ausnutzung ihrer mit ihrem Aufenthalt in Deutschland verbundenen Hilflosigkeit zur Ausübung der Prostitution veranlaßt worden sei.
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