OLG München - Beschluss vom 12.03.2010
4St RR 10/10
Normen:
StPO § 44; StPO § 45; StPO § 46 Abs. 1; StPO § 300; StPO § 335 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 245
StraFo 2010, 252
wistra 2010, 240

Übergang von [Sprung-] Revision auf Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OLG München, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 4St RR 10/10

DRsp Nr. 2010/21107

Übergang von [Sprung-] Revision auf Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die bestimmte Bezeichnung seines Rechtsmittels als Revision (gegen ein Urteil des Amtsgerichts) hindert den Angeklagten nicht, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zur Berufung überzugehen. 2. Im Fall der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch (nur) zu dem Zweck gewährt werden, von der Revision zur Berufung überzugehen; in diesem Falle ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag das Berufungsgericht zuständig (im Anschluss an OLG Zweibrücken MDR 1979, 956 und MDR 1985, 517).

Die Sache wird an das Landgericht München I abgegeben, das zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zum Übergang von der Revision zur Berufung zuständig ist.

Normenkette:

StPO § 44; StPO § 45; StPO § 46 Abs. 1; StPO § 300; StPO § 335 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht München hat den Angeklagten am 10.09.2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 11.09.2009, beim Amtsgericht eingegangen am 14.09.2009, Revision eingelegt.

Das Urteil ist sodann dem Verteidiger am 23.09.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden.