BGH - Urteil vom 23.03.2001
2 StR 498/00
Normen:
StGB §§ 71, 63 ; StPO §§ 413, 416 ;
Fundstellen:
BGHSt 46, 345
JR 2001, 520
NJW 2001, 3277
StV 2001, 388
Vorinstanzen:
LG Köln,

Überleitung eines Straf- in ein Sicherungsverfahren

BGH, Urteil vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 2 StR 498/00

DRsp Nr. 2001/8221

Überleitung eines Straf- in ein Sicherungsverfahren

»Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.«

Normenkette:

StGB §§ 71, 63 ; StPO §§ 413, 416 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigten im Strafverfahren vorgeworfen, vier Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen zu haben, nämlich Sachbeschädigung, versuchte schwere Brandstiftung in zwei Fällen sowie versuchte gefährliche Körperverletzung. Am ersten Tag der Hauptverhandlung ergab sich auf Grund einer Sachverständigenbegutachtung die (dauernde) Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten. Die Strafkammer leitete das Strafverfahren in ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO über und ordnete in diesem Verfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten; die Überleitung in ein Sicherungsverfahren war rechtlich nicht zulässig.