BGH - Beschluss vom 27.01.2020
1 StR 622/17
Normen:
StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b); GVG § 21e Abs. 3;
Fundstellen:
StV 2020, 821
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7810 Js 231098/09

Übertragung des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer i.R.d. Jahresgeschäftsverteilung 2014 nach allgemeinen abstrakten und sachlich objektiven Merkmalen; Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. vorschriftsmäßigen Besetzung

BGH, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 1 StR 622/17

DRsp Nr. 2020/4253

Übertragung des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer i.R.d. Jahresgeschäftsverteilung 2014 nach allgemeinen abstrakten und sachlich objektiven Merkmalen; Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. vorschriftsmäßigen Besetzung

Zur Gewährleistung der Garantie des gesetzlichen Richters ist vorgesehen, dass sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Eine Regelung im Präsidiumsbeschluss zur Übertragung der bei der 12. Strafkammer des Landgerichts anhängigen Wirtschaftsstrafverfahren auf die 24. Strafkammer genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sie die Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper delegiert, die gerade Adressaten der generell-Abstrakten Zuständigkeit sein sollten.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2017, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b); GVG § 21e Abs. 3;

Gründe