Die Sache wird der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Die 3. (Kleine) Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat das in der Berufungsinstanz anhängige Strafverfahren gegen den Angeklagten am 30. September 2008 gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Nachdem die dabei erteilte Auflage erfüllt worden war, wurde durch Beschluss vom 17. August 2009 die endgültige Einstellung ausgesprochen; die Nebenklägerin K...... Y....., die das Amtsgericht Landau in der Pfalz am 5. Dezember 2007 zum Verfahren zugelassen hatte, wird in der Entscheidung des Landgerichts nicht erwähnt. Hiergegen wendet sie sich durch Schriftsatz vom und beim Landgericht eingegangen am 16. September 2009, den die Kammer als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gewertet und daher dem Senat vorgelegt hat.
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