OLG Rostock - Beschluss vom 15.06.2011
I Ws 166/11
Normen:
RVG -VV Nr. 4143; StPO § 140; StPO § 404 Abs. 5;
Fundstellen:
StV 2011, 656
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 KLs 14/10

Umfang der Bestellung zum Pflichtverteidiger; Tätigwerden bei Abwehr von Adhäsionsansprüchen ohne gesonderte Beiordnung

OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen I Ws 166/11

DRsp Nr. 2011/13466

Umfang der Bestellung zum Pflichtverteidiger; Tätigwerden bei Abwehr von Adhäsionsansprüchen ohne gesonderte Beiordnung

Auch ohne ausdrückliche Beiordnung für das Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 StPO)umfasst die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch die Tätigkeit zur Abwehr in diesem Verfahren geltend gemachter Ansprüche.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren wird auf 474,81 € (vierhundertvierundsiebzig 81/100 Euro) festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4143; StPO § 140; StPO § 404 Abs. 5;

Gründe: